Nichtigkeit des Architektenvertrags bei nachträglicher Schwarzgeldabrede

Die Parteien riskieren die Nichtigkeit des Architektenvertrags, wenn sie nach Vertragsschluss und Leistungserbringung eine Abrede „ohne Rechnung“ zur Hinterziehung von Umsatzsteuer treffen.

Was war passiert?
Ein Bauherr hatte den Architekten mit der Genehmigungsplanung für einen Hausneubau zu einem Pauschalhonorar beauftragt. Später vereinbaren die Parteien abweichend von dem Vertrag, dass nur ein Teil des Honorars in der Rechnung ausgewiesen, der Rest aber in bar bezahlt wird. Wegen Mängeln macht der Bauherr Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Architektenleistung geltend. Der Bauherr klagt erfolglos auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten, die er –natürlich- auf vertragliche Ansprüche stützt.

Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 10.11.2015, 10 U 14/15) urteilt: Der Architektenvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG nichtig. Die nachträgliche Abrede erfasst den ganzen Vertrag. Denn beschränke man die Nichtigkeit alleine auf den Abänderungsvertrag, wäre das Ziel des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nicht erreicht. Unerheblich sei, dass der Architekt bereits vor Abschluss der zur gesamten Nichtigkeit führenden Abrede alle Leistungen erbracht hatte.

Praxishinweis:
Vertragliche Mängelansprüche können wegen der Nichtigkeit des Vertrages nicht bestehen, die Klage hat deshalb keinen Erfolg. Der Bauherr wird bei nachträglicher Saldierung erkennen, dass seine Ersparnis infolge der Schwarzgeldabrede von den Beseitigungskosten aufgefressen wird, die er nun trotz unstreitig bestehender Planungsmängel selbst berappen muss, von der strafrechtlichen Komponente des Vorgangs ganz zu schweigen.