BGH: Anfrage zur Produktbewertung ist Werbung

Die Bitte eines Verkäufers um eine Bewertung nach Abwicklung des Geschäfts stellt Werbung im Sinne des UWG dar. Damit ist eine Ansprache per E-Mail nur mit Einwilligung erlaubt oder nach der Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG bei Bestandskunden, wenn diese bei der Erhebung der E-Mail Adresse und bei jeder Ansprache auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Dies hat der BGH kürzlich entschieden. Da die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG voraussichtlich in der e-Privacy Verordnung sehr ähnlich bestehen bleiben wird, sollten Unternehmen ihre Bewertungsprozesse unbedingt dahingehend überprüfen.