Einfluß der vom Bauherrn benötigten Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auf das Pflichtenprogramm des Bauunternehmers- Kündigungsrecht beim Gefährden der Förderung durch verfrühten Baubeginn!

Der Bauherr (B) beauftragt ein Bauunternehmen (BU) mit der Planung und der Errichtung seines Eigenheims zum Pauschalpreis. Für die Finanzierung ist B auf eine KfW-Förderung zwingend angewiesen. Hierfür ist eminent wichtig: Förderfähig sind grundsätzlich nur bei Antragsstellung noch nicht begonnene Vorhaben, vgl. folgenden Link zu den FAQ der KfW

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Technische-Seiten/Tabs-Programm/Tab-Programm-H%C3%A4ufige-Fragen_1152.html .

BU beginnt zu einem Zeitpunkt mit den Erdarbeiten, als weder die Baugenehmigung vorliegt, noch der Förderantrag bei der KfW gestellt ist. B kündigt deshalb den Bauvertrag aus wichtigem Grund. BU stemmt sich dagegen und klagt die nach dem vertraglich vereinbarten Zahlungsplan fällige Rate ein, ferner weiteren „Schadensersatz“ für infolge der Kündigung nicht mehr ausgeführte Leistungen.

Das Oberlandesgericht hält die Kündigung für wirksam, der Bundesgerichtshof schließt sich dem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an:

Beginnt der BU noch vor Stellen des Förderantrags bei der KfW mit dem Bauen, kann der Bauherr den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn er den Hausbau durch ein KfW-Förderprogramm finanzieren muss. Dieser Baubeginn noch vor dem Erteilen der Baugenehmigung liefert dem Bauherrn im Übrigen einen zweiten Kündigungsgrund. Der BU hat eine schwere Vertragspflichtverletzung begangen, indem er die erheblichen Risiken geschaffen hat, dass erstens der Förderantrag abgelehnt wird und zweitens die Bauordnungsbehörde einschreitet. Dem Bauherrn ist eine Zusammenarbeit mit einem derart „vorpreschenden“ BU nicht mehr zumutbar.

Schwacher Trost für den BU: Trotz der Kündigung hat er Anspruch auf Vergütung, allerdings nur für die bis dahin erbrachten Leistungen. Die Vergütung errechnet sich aus ihrem Verhältnis zur Gesamtleistung und dem hierfür vereinbarten Pauschalpreis: Der Auftragnehmer muss bei der Abrechnung vortragen, welche Leistungen er im Zeitpunkt der Kündigung schon erbracht hat. Ferner muss er diese von dem nicht ausgeführten Leistungsteil abgrenzen und das Verhältnis der Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalgesamtpreis darstellen.

OLG Celle, Urteil vom 7. März 2013 (16 U 147/12), Bundesgerichtshof, Az. VII ZR 71/13, Beschluss vom 25. Juni 2015 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).