Einheitliche Wirkung des Beweisverfahren zur Verjährungshemmung (Rechtsprechungsänderung)!
Ein selbständiges Beweisverfahren (sBV) ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der beantragten Beweissicherung anderweitig beendet i.S.v. § 204 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB.
Entscheidend für die Beurteilung der sachlichen Erledigung ist dabei grundsätzlich das Ende der gesamten Beweisaufnahme, und zwar unabhängig davon, ob in einem sBV die Sicherung des Beweises hinsichtlich nur eines Mangels oder mehrerer - auch voneinander unabhängiger - Mängel stattfindet und auch ohne Rücksicht darauf, ob diese durch einen oder mehrere Sachverständige erfolgt (Aufgabe von BGH, VII ZR 86/92 (IBR 1993, 142), BGH, Urteil vom 22.06.2023, VII ZR 881/21.
Vorbemerkung:
Das Urteil besitzt höchste Relevanz. Denn es legt zu Gunsten des Antragstellers (ASt) im Beweisverfahren eine einheitliche und damit vereinfachte Behandlung des Ablaufs der Verjährung von Ansprüchen für alle verfahrensgegenständlichen Mangelsymptome fest. Das sBV dient insbesondere im Werkvertragsrecht regelmäßig zur Unterbrechung der Verjährung von Mängelansprüchen. Bisher musste der ASt bei unterschiedlichen Mangelsymptomen, am besten noch ggü. unterschiedlichen Antragsgegnern (AGe) im sBV extrem aufpassen, weil die mit dem sBV einhergehende Verjährungsunterbrechung unterschiedlich zu berechnen war- nämlich z.B. dann, wenn ein Mangelsymptom abschließend begutachtet war, und zwar selbst wenn das sBV anschließend zwecks Begutachtung anderer Mangelsymptome noch Jahre weiterlief!
Was war passiert?
Der Auftraggeber (AG) macht gegen den Auftragnehmer (AN) Ansprüche wegen mehrerer Mängel einer Fassade geltend: einerseits rüget er Risse der Betonelemente und andererseits Durchbiegungen der Fensterlamellen. Kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist leitete er ein selbständiges Beweisverfahren ein. Innerhalb der Stellungnahmefrist zum ersten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen, die bis zum April 2013 lief, äußerten sich die Parteien nicht mehr zu den Rissen. Nur hinsichtlich der Fensterlamellen wurde das sBV fortgesetzt. Es endete im März 2015. Mit der im Juni 2015 eingereichten Klage hat der AG wegen dieser Risse und wegen der mangelhaften Lamellen einen je Kostenvorschuss gefordert. Das Oberlandesgericht wies im Berufungsverfahren die Klage hinsichtlich der Lamellen als derzeit unbegründet ab.
Es gab dagegen der Klage hinsichtlich der Risse statt: Die Verjährung sei durch das sBV auch hinsichtlich der Risse bis zu dessen Abschluss im März 2015 gehemmt gewesen. Dies steht nach Ansicht des Revisionsklägers im Gegensatz zum Urteil des BGH vom 03.12.1992, VII ZR 86/96. Bis dato hatte der BGH stets geurteilt, dass die Hemmung der Verjährung durch ein sBV über mehrere Mängel hinsichtlich des jeweiligen Mangels mit der Beweiserhebung über diesen Mangel endet, also ein uneinheitliches Ende der Hemmung zu überwachen sei.
Wie entscheidet der Bundesgerichtshof?
Er ändert seine Rechtsprechung und weist die Revision zurück. Zur Begründung bezieht er sich auf § 204 Abs. 2 BGB: die Hemmung der Verjährung durch gerichtliches Verfahren endet sechs Monate nach der Beendigung „des Verfahrens“. Das sBV ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der Beweiserhebung beendet. Dabei bezieht sich die sachliche Erledigung auch bei mehreren Mängeln auf das Ende der gesamten Beweisaufnahme, gleichgültig wie viele Mängel es sind, wie viel Antragsgegner/ Gewerke/ und wie viele Sachverständige wie viele Gutachten dafür erstatten!
Dafür spreche schon der Wortlaut des § 204 Abs. 2 BGB, der auf die Beendigung des „eingeleiteten Verfahrens“ Bezug nimmt. Außerdem ist auch Fristsetzung nach § 494a BGB erst nach Erledigung der gesamten Beweisaufnahme möglich. Ausserdem entspricht das dem Grundsatz der Prozessökonomie, denn es wäre für die Parteien unnötig umständlich und zeitaufwändig, müsste der Besteller Ansprüche wegen einzelner Mängel, deren Begutachtung abgeschlossen ist, gesondert geltend machen- im Extremfall schon im wegen weiterer Mängel desselben Auftragnehmers fortzuführenden Beweisverfahren! Eine gütliche Einigung wird eher zu Stande kommen, wenn über alle behaupteten Mängel Klarheit besteht und der Streit umfassend beendet werden kann. Die rechtliche Selbstständigkeit der Mängel und der aus ihnen resultierenden Ansprüche führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Hemmung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung knüpft nicht an den einzelnen Anspruch an, sondern an das eingeleitete Verfahren.
Praxistipp:
Das Urteil erleichtert dem Antragsteller das Leben ganz erheblich und vereinfacht die Fristenkontrolle der Rechtsberater. Der BGH betont zu Recht den formalen Gesichtspunkt der Einheitlichkeit des Beweisverfahrens. Gerade die Hemmung der Verjährung muss an klare und leicht festzustellende Umstände anknüpfen. Ebenfalls zu Recht betont der BGH den Gesichtspunkt der Prozessökonomie, denn an der Geltendmachung mehrerer Mängel desselben Bauvorhabens in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten kann niemand ein Interesse haben. Trotzdem: Gleichwohl kann es sinnvoll sein, mit einer Klageerhebung nicht bis zum Ende des sBV zu warten: Jahre später hapert es am Erinnerungsvermögen von Zeugen, Sachverständige sind Menschen und damit sterblich, Zuwarten mit der Ersatzvornahme nach Abschluss der Begutachtung kann zu Mangelfolgeschäden führen, …, … .