Gesetzliche Neuregelungen ab 1. Januar 2026

Wir informieren über folgende Neuregelungen für gerichtliche Verfahren:

Höhere Streitwertgrenzen für Amtsgerichte und für Rechtsmittel ab dem 1.1.2026
Der Bundestag hat das Gesetz zur Stärkung der Amtsgerichte in Zivilsachen verabschiedet und damit eine deutliche Verschiebung der gerichtlichen Zuständigkeiten beschlossen. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Bundesrat am 21. 11. 2025 gebilligt.

Kern der Reform ist die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte gemäß § 23 GVG von bisher 5.000 Euro auf 10.000 Euro zum 1.1.2026. Damit fallen künftig deutlich mehr Zivilprozesse in die Zuständigkeit der Amtsgerichte.
Im Gleichschritt wird auch die Grenze des Anwaltszwangs auf 10.000 Euro angehoben. Dass diese Änderung trotz kritischer Stimmen aus der Sachverständigenanhörung ebenfalls beschlossen wurde, stößt auf deutliche Kritik: Die BRAK befürchtet eine Schwächung des effektiven Rechtsschutzes durch die erweiterte Möglichkeit, ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht zu treten.
Darüber hinaus sieht das Gesetzespaket eine stärkere Spezialisierung der Justiz vor, indem bestimmte Sachgebiete unabhängig vom Streitwert festen Gerichten zugewiesen werden.

Zudem wurden die Rechtsmittelstreitwerte in der Zivilprozessordnung, im FamFG und in weiteren Gesetzen von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht, ebenso wie die Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen. Einschneidend ist außerdem die Änderung bei der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Sie wird erst ab 25.000 Euro eröffnet und damit deutlich seltener verfügbar sein.

Übergangs- und Sonderregelungen
Ergänzt wird die Reform durch eine Reihe von Übergangs- und Sonderregelungen für bestimmte Sachgebiete, um Verfahrensabbrüche und Rechtsschutzlücken zu vermeiden.

• Übergangsregelung: Die neuen Zuständigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten (d.h. nach dem 31.12.2025) anhängig werden. Für alle Verfahren, die bereits vor diesem Stichtag bei Gericht eingegangen sind, bleibt die bisherige Wertgrenze von 5.000 Euro für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich. Dies schließt unzulässige Verweisungen oder Zuständigkeitswechsel während des laufenden Verfahrens aus.
• Die Anhebung der Rechtsmittelstreitwerte (z. B. von 600 Euro auf 1.000 Euro für die Berufung) folgt demselben Prinzip.
• Übergangsregelung: Die erhöhten Rechtsmittelstreitwerte gelten erst, wenn die Entscheidung (Urteil oder Beschluss), gegen die das Rechtsmittel eingelegt wird, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündet wurde oder den Parteien nach dem Stichtag zugestellt wird. Verfahren, in denen das erstinstanzliche Urteil noch unter Geltung der alten Wertgrenzen ergangen ist, sind von der Erhöhung nicht betroffen.

Nach Darstellung der Bundesregierung dient die Reform der Anpassung an inflationsbedingte Wertverschiebungen und einer effizienteren Konzentration der gerichtlichen Ressourcen.