Datenschutzrechtliches Beweisverwertungsverbot bei Kündigungsschutzklage

Das LAG Hamm hat einer Kündigungsschutzklage stattgegeben, weil der Arbeitgeber eine übermäßige Privatnutzung des Internets durch einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht nachweisen konnte. Der Arbeitgeber wollte die übermäßige Nutzung durch Protokolldaten eines Keyloggers beweisen. Durch den Einsatz dieser Software wurden Tastaturanschläge und Bildschirmbilder des Arbeitnehmers heimlich aufgezeichnet. Das LAG Hamm sah darin im konkreten Fall einen erheblichen Verstoß gegen das Datenschutzrecht des Arbeitnehmers und ließ die Verwertung des Beweismittels nicht zu.