Neues zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über Werkleistungen

Auch bei Nachtragsvereinbarungen zu Werkverträgen mit Verbrauchern ist in Bezug auf deren eventuellen Widerrufsrechte Vorsicht geboten:

Verträge über zusätzliche Leistungen, die über den bisherigen Inhalt eines Werkvertrags hinausgehen, sind oft rechtlich selbstständige Werkverträge. Selbst wenn der Unternehmer in Bezug auf den „Ursprungs-Werkvertrag“ über das Widerrufsrecht aufgeklärt hat, so sollte er bei Nachtragsvereinbarungen immer an die erneute Widerrufsbelehrung denken. Zusätzliche Vereinbarungen können unter den Voraussetzungen der §§ 312 b, 320 g BGB selbstständig widerrufen werden. Hat der Unternehmer seine Leistungen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht und erklärt der Verbraucher sodann den Widerruf, so erhält der Unternehmer kein Geld für seine Leistungen, vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17.05.2023, abgedruckt in NJW 2023, 2171. Achtung: Dies gilt ausschliesslich für das Widerrufsrecht bei Außer-Geschäftsraum-Verträgen! Wir beraten Sie gerne im Detail.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch der Beschluss des OLG Düsseldorf, abgedruckt in NJW-RR 2023, 1577: Dort hatten die klagenden Eigentümer einen Verbraucherbauvertrag über die Sanierung ihres Hauses widerrufen. Sie verlangten vom Unternehmer Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen. Der Unternehmer forderte widerklagend Wertersatz für seine Leistungen. Hier handelte es sich nicht um einen sogenannten Außer-Geschäftsraum-Vertrag. Der Widerruf wurde gestützt auf die Tatsache, dass ein Verbraucherbauvertrag (§ 650 i BGB) vorlag. Der Senat stellt klar, dass der Verbraucher einem Unternehmer Wertersatz nach § 357 e BGB schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen ist. Er argumentiert mit der Rechtsprechung des BGH, wonach die Folgen eines Widerrufs bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650 i BGB) anders ausgestaltet sein, als die Folgen eines Widerrufs bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Er schließt daraus, dass nach Ansicht des BGH die fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht nur bei § 357 a BGB, nicht aber bei § 357 e BGB den Anspruch auf Wertersatz ausschließe.

Im Ergebnis gilt: Diese Themenkomplexe, die unter dem Schlagwort „Geschäftsmodells Handwerkerwiderruf“ für Aufregung sorgen, sind in rechtlicher Hinsicht in Bewegung. Jedenfalls kann der Besteller nicht ohne weiteres davon ausgehen, in jedem Fall Werkleistungen abrufen zu können, ohne Wertersatz zu leisten, falls er es von vornherein auf einen Widerruf anlegt- eine gute Nachricht für den vorleistungspflichtigen Unternehmer!