Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage der Ersatzfähigkeit von Mangelbeseitigungskosten im Kaufrecht

Was war geschehen?
Der Kläger (K) erwarb eine gebrauchte Immobilie, wie üblich ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Der Kaufvertrag regelt: "Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum …. erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben." Es tritt erneut Feuchtigkeit auf. K fordert den Verkäufer (V) erfolglos unter Fristsetzung zu deren Beseitigung auf. Anschließend verlangt er die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, anstatt den Mangel zu beseitigen und die konkreten Kosten einzufordern.

Wie urteilt der Bundesgerichtshof?
K gewinnt den Prozess. Sein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, der so genannte „kleine Schadensersatz“, könne anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber bislang nicht von K aufgewendeten, im juristischen Sprachgebrauch „fiktiven" Kosten der Mängelbeseitigung berechnet werden. Daran ändere nichts, dass der für den Bau- und Architektenvertrag zuständige VII. Zivilsenat inzwischen seine Rechtsprechung geändert habe und auf die vom vorliegenden Verfahren veranlasste Anfrage des V. Zivilsenats daran festgehalten habe. Was im Baurecht gelte, sei auf das Kaufrecht wegen anderer Rechts- und Interessenlage nicht zu übertragen: Das Selbstvornahmerecht mit einem Vorschussanspruch, den das Werkvertragsrecht in § 637 Abs. 3 BGB biete, sei dem Kaufrecht fremd. Es sei auch unvertretbar, den Käufer die Mängelbeseitigung vorfinanzieren zu lassen. Eine Vorlage der Streitfrage an den Großen Senat für Zivilsachen sei ebensowenig erforderlich. Insgesamt sei eine unterschiedliche Behandlung fiktiver Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz im Kaufrecht einerseits und im Bau- und Architektenrecht andererseits gerechtfertigt.
Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 12.03.2021 (Geschäftsnummer V ZR 33/19) ist zu finden in der Online- Entscheidungssammlung.