Anhebung der Pfändungsfreigrenzen

Zum Schutz des Arbeitnehmers gelten gemäß § 850c ZPO gesetzliche Beschränkungen, wenn der Arbeitnehmer Schuldner einer Vollstreckung ist. Hierdurch soll das Existenzminimum des Arbeitnehmers gesichert sein. Bei Einführung des § 850c ZPO betrug der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens 930,00 € netto pro Monat. Seitdem wurde dieser Grundfreibetrag alle 2 Jahre nach oben hin korrigiert. Hierbei orientiert man sich an der sich im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags nach dem Einkommensteuerrecht. Ab dem 01.07.2015 beträgt der pfändungsfreie Grundbetrag nun 1.073,88 € netto. Weitere Informationen hierzu finden sich in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesjustizministeriums 2015.