Anmeldung von Bedenken gegen die Ausführung durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer (AN) ist von der werkvertraglichen Mängelhaftung befreit, wenn er gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B dem Auftraggeber (AG) Bedenken mitteilt, dieser darauf aber nicht reagiert, Urteil des OLG Stuttgart vom 21.11.2016, Az.: 10 U 71/16 (nicht rechtskräftig).

Was war passiert?
Der AG beauftragt den AN mit der Ausführung von Bodenbelagsarbeiten. Der AN hat vor Ausführung formgerecht Bedenken gegen die Ausführung angemeldet, weil der Untergrund, auf dem er arbeiten soll, aus Altspachtelmassenschichten bestand, und erklärt, dass er „keine Gewährleistung übernehme“, falls es zu Abplatzungen der Spachtelmasse und dadurch zum Ablösen des vom AG zu verlegenden Bodenbelags komme. Der AG hat dies ignoriert und verlangt, die später auftretenden Beulen und Blasen am Belag zu beseitigen. Der AN beseitigt die Mängel.

Wie urteilt das Oberlandesgericht?
Der AN hat für die Mängel nicht einzustehen, da er ggü. dem AG ordnungsgemäß schriftlich und unter Hinweis auf die Konsequenzen gegenüber Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung angemeldet. Dies genügt der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 VOB/B. Ein Auftragnehmer haftet zwar grundsätzlich auch dann für einen Mangel der von ihm hergestellten Leistung, wenn die Ursache hierfür im Verantwortungsbereich des AG oder eines Vorunternehmers liegt. Dies gilt nach § 13 Abs. 3 VOB/B jedoch nicht, wenn er die ihm nach § 4 Abs. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht hat. Dies führte zu Gunsten des AN zu einer Haftungsbefreiung, auch wenn der AG entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung, eine Entscheidung zu treffen, die Bedenkenmitteilung ignoriert hat und untätig geblieben ist. Denn auch der untätig bleibende Auftraggeber hat für die sich daraus ergebenden Folgen einzustehen.

Praxistipp:
Der Auftragnehmer hat ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf seine Werkleistung, wenn der Auftraggeber dessen ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis ignoriert oder auf der Ausführung besteht und sich weigert, den AN von dessen Mängelhaftung freizustellen. Der AN kann dann die Arbeiten einstellen- vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in ZfBR 1984, 37! Zugleich ist der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert; er kann verlangen, dass die Ausführungsfristen verlängert werden, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 a VOB/B und hat während des Behinderungszeitraums sogar einen Anspruch auf angemessene Entschädigung aus § 642 BGB.

Achtung: Alle diese Folgen treten nur bei absolut korrektem Bedenkenhinweis ein! Grundregeln hierzu: Bedenken müssen konkret und verständlich formuliert sein, am besten schriftlich (beim VOB- Vertrag: Pflicht!), und zwar unverzüglich nach Bekanntwerden der hindernden Umstände (also der vorgesehenen Art der Ausführung oder der Güte und Brauchbarkeit der vom AG gelieferten Baustoffe oder der (Schlecht-) Leistungen eines (Vor-) Unternehmers, auf denen der AN aufbauen will). Auf den richtigen Adressaten seiner Erklärung muß der AN auch achten (ist der Architekt für die Annahme solcher Erklärungen bevollmächtigt? Der AG selbst ist stets richtiger Adressat). Schließlich ist ein Hinweis auf die Konsequenzen der Nichtbeachtung des Bedenkenhinweises erforderlich; selbst bei bauerfahrenem Auftraggeber raten wir hierzu.