BAG: Beim Wahlverfahren zum Aufsichtsrat zählen Leiharbeiter mit

Stärkung der Rechte von Leiharbeitern hinsichtlich der Unternehmensmitbestimmung:

Mit Urteil vom 04.11.2015 (Az.: 7 ABR 42/13) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei der Ermittlung der Schwellenwerte für das Wahlverfahren eines Aufsichtsrats wahlberechtigte Leiharbeiter genauso mitzählen wie Stammbeschäftigte.

Das Mitbestimmungsgesetz (§ 9 MitbestG) sieht vor, dass bei der Wahl zum Aufsichtsrat bei mehr als 8000 Arbeitnehmern eine Delegiertenwahl durchzuführen ist und insofern keine direkte Wahl mehr stattfindet. Im konkreten Fall ging der Hauptvorstand für die Abstimmung von 8340 Arbeitnehmern aus. Hierbei rechnete er auch 444 wahlberechtigte Leiharbeiter mit ein, welche auf Stammarbeitsplätzen eingesetzt waren. 14 Arbeitnehmer klagten hiergegen, da sie die Vertreter für den Aufsichtsrat direkt und nicht über Delegierte wählen wollten. Die Kläger unterlagen jedoch – wie bereits in den Vorinstanzen – auch vor dem Bundesarbeitsgericht.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts definiert das Mitbestimmungsgesetz den Begriff des Arbeitnehmers nicht selbst, sondern verweist insofern auf den Begriff des Betriebsverfassungsgesetzes. In dieser Folge sind Leiharbeiter jedenfalls dann mitzuzählen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden und somit wahlberechtigt sind (vgl. § 7 BetrVG).