Die Mindestpreise der HOAI gelten auch für Bauträger, die Stammkunden werden sollen- Urteil des OLG Stuttgart 31.03.2015 (10 U 107/14), BGH vom 10.09.2015 (VII ZR 80/15- Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Wieder einmal: Mindestsatzunterschreitung, diesmal aus einem besonders kreativen Grund: Der Architekt plante, eine ständige Geschäftsbeziehung mit dem Bauträger einzugehen und ihn mit günstiger erster Abrechnung zu locken! Der vom Architekten verklagte Bauträger schloss mit Architekten einen Vertrag, in dem man ein die Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar vereinbarte. Der Architekt kündigte den Vertrag außerordentlich fristlos. Er stellte dem Bauträger unter Berücksichtigung einer Zahlung der Pauschalzahlung von 20.000 Euro die Schlussrechnung über 93.008,34 Euro. Der Bauträger zahlt nicht und wird anschließend verurteilt. Denn die Pauschalpreisabrede ist unwirksam.

Die Entscheidung: Das schriftlich vereinbarte Pauschalhonorar unterschreitet die Mindestsätze der HOAI 2009, die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze nach § 7 III HOAI 2009 liegen nicht vor, ferner ist der Architekt nicht aus Treu und Glauben an die Mindestsatzunterschreitung gebunden. Es ist unerheblich, dass sein Verhalten widersprüchlich ist und der Bauträger auf die Wirksamkeit der Pauschalpreisabrede vertraut hat. Denn als professioneller Auftraggeber ist er nicht schutzwürdig. Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Bauträgers ist die Vermittlung und Vermietung von Immobilien sowie die Tätigkeit als Bauträger, Makler und Baubetreuer. Ein Unternehmen, das als Bauträger, Makler und Baubetreuer tätig ist, muss wissen, dass für die Vergütung von Architekten und Ingenieuren die HOAI bindendes Preisrecht darstellt. Es ist dem Bauträger nicht unzumutbar, den Differenzbetrag zu den Mindestsätzen nachzuentrichten. Eine Unzumutbarkeit, die es dem Architekten nach § 242 BGB verbietet, das Honorar auf Grundlage der HOAI-Mindestsätze abzurechnen, liegt erst vor, wenn die Folgen für den Auftraggeber nahezu untragbar sind (vgl. die weiteren Beiträge zum Thema unter „Aktuelles“).

Praxistipp: Ausnahmsweise kann eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze gerechtfertigt sein, und zwar bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder bei mehrfacher Verwendung einer Planung (vgl. BGH, IBR 1997, Seite 287). Bei Verträgen mit Verbrauchern kommt eine Bindung des Architekten an das HOAI-widrige Pauschalhonorar eher in Betracht (vgl. OLG Naumburg, IBR 2014, Seite 281).