E- Mails sind praktisch, im Bauablauf aber praktisch wertlos

§ 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/B gewährt dem Auftraggeber die Wohltat einer verlängerten Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines innerhalb unverjährter Zeit gerügten Mangels. Er setzt indes eine schriftliche Mängelrüge voraus. Das OLG Jena urteilt im Anschluss an das Urteil des OLG Frankfurt/Main, IBR 2012, Seite 386:

Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nur sofern der Rügende eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet. Mit einer "einfachen" E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden (OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015 - 1 U 201/15)

Die Klägerin begehrt Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung. Dieser Anspruch setzt nach der dem Vertrag zugrundeliegenden VOB/B eine vergebliche schriftliche Mängelrüge voraus. Der Anspruch ist jedoch verjährt: Denn es liegt keine schriftliche Mängelrüge, um die Wirkung des § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB Teil B herbeizuführen. Selbst wenn die umstrittene Mängelrüge der Beklagten per E-Mail zugegangen sein sollte, so gilt: Gemäß § 126 BGB verlangt die Einhaltung der Schriftform, dass die Mängelanzeige von dem Anzeigenden eigenhändig durch mit Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird, alternativ hilft auch eine elektronische Signatur (zu der die wenigsten Zugang haben). § 126 BGB gilt auch für das Schriftformerfordernis der VOB. Die E-Mail mit der Mängelrüge war unstreitig nicht unterschrieben und wies auch keine elektronische Signatur auf. Damit ist eine Verlängerung der Verjährungsfrist unterblieben, der Anspruch im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Geltendmachung bereits verjährt.

Praxistipp:
Gleichgültig, ob im BGB-Werkvertrag oder bei Zugrundelegen der VOB/B: „Papier ist und bleibt der wichtigste Baustoff“. Bei so wichtigen Handlungen wie einer Mängelrüge, einer Aufrechnungs- oder Abnahmeerklärung oder etwa dem Vorbehalt der Vertragsstrafe ist zwingend ein Schriftstück zu verschicken, dessen Zugang obendrein gewährleistet sein muss. E-Mails sind praktisch, aber nicht uneingeschränkt zu empfehlen, wenn es um eine rechtssichere Dokumentation des Vorgehens geht