Einwilligung Datenschutz DSGVO

Es häufen sich die Informations- und Einwilligungsmails zum Datenschutz. Angeblich wegen der neuen Datenschutzgrundverordnung werden aktuell die Postfächer mit E-Mails dazu überschwemmt. Rechtlich sind die meisten dieser Anfragen entweder nicht erforderlich, rechtlich falsch und häufig Ergebnis schlechter Beratung oder wilder Internetrecherchen. Verstärkt kommt nun auch die Virengefahr dazu, da sich Angreifer den aktuellen Einwilligungswahn zur Nutze machen wollen. Dazu ein paar klarstellende Hinweise:

1. In den meisten Fällen ist eine Einwilligung gar nicht erforderlich

Wenn Unternehmen zusammenarbeiten (Lieferant und Kunde, Dienstleister und Auftraggeber) und Kontaktdaten der involvierten Mitarbeiter verarbeitet werden, dann ist die Datenverarbeitung selbstverständlich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f oder b DSGVO zulässig. Eine Einwilligung ist nicht notwendig.

2. Die Einwilligungen sind vielfach unwirksam

Die in der Praxis auftauchenden Einwilligungen sind häufig wohl nicht wirksam! Denn das Transparenzgebot und die Anforderungen an die Konkretheit sind streng - die beispielsweise verwendeten Texte "damit wir in Zukunft zusammenarbeiten können" lassen jeden Bezug zu den konkreten Daten und den Verwendungszwecken vermissen.

3. Werbung erfordert Einwilligung

Nur in Fällen von Werbung ist eine Einwilligung mitunter notwendig. Interessanterweise hat sich dazu aber nicht einmal die Rechtslage mit der DSGVO verändert. Diese Nutzung der Daten richtet sich nämlich immer noch nach dem UWG, solange die e-Privacy-Verordnung nicht wirkt. Die DSGVO ist sogar großzügiger und sieht die Nutzung von Daten für Direktwerbung als berechtigtes Interesse an! Nur wer wirklich strategisch, umfangreich direkte Werbung per Mail oder Telefon machen will, sollte aktuell um Double-Opt-In betteln. Die Response-Quote ist sehr gering, denn niemand möchte diese Mails mehr lesen.

4. Einwilligen in WAS

Wer einwilligt, kann mit Rechtsfolgen überrascht werden, die ihm nicht bewusst waren. Es empfiehlt sich ein Lesen des Umfangs von Einwilligung bzw. Vertragsschluss. Wer aktuell blind einwilligt, kann dabei böse Überraschungen erleben.

FAZIT

Bleiben Sie ruhig. Im Zweifel benötigen weder Sie noch Ihr Geschäftspartner die Einwilligung, um weiter zusammenzuarbeiten. Legen Sie die Mails mit den unzähligen Anfragen zur Seite und schauen demnächst in Ruhe durch, ob und zu was Sie wirklich einwilligen mögen.