Erhöhter Schallschutz DIN 4109-5 / GEG Gebäudeenergiegesetz

Auf folgende Änderungen, die bereits in Kraft getreten sind, möchten wir Sie vorsorglich hinweisen:

  1. Erhöhter Schallschutz

In vielen Ausführungsunterlagen, Bau- und Bauträgerverträgen findet sich als Anforderung häufig die Formulierung „erhöhter Schallschutz nach DIN 4109 Beiblatt 2“.

Mit Veröffentlichung der DIN 4109-5:2020 (Ausgabezeitpunkt August 2020) wird die bisherige DIN 4109:1989 Beiblatt 2 ersetzt. Damit gilt die rechtliche Vermutung, dass diese DIN-Norm die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ abbildet.

Der neue Teil der DIN-Norm hat keine bauordnungsrechtliche Bedeutung. Es handelt sich vielmehr um reines Bau-Vertragsrecht, dass nur im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt, soweit die Anwendbarkeit vertraglich im Einzelfall vereinbart ist. Soweit nicht abweichende Regelungen vertraglich vereinbart worden sind, ist ausschlaggebender Zeitpunkt für die Einhaltung der Norm der Tag der Abnahme des Bauwerks.

Insoweit sollte in Verträgen vereinbart werden, dass die „allgemein anerkennten Regeln der Technik“ gelten, die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der Baugenehmigung oder des Abschlusses des Bauträgervertrages maßgeblich sind. Für Bauvorhaben, für die die Baugenehmigung zumindest nicht bis August 2020 beantragt wurde, gilt nach hiesiger Auffassung zwingend die DIN 4109-5.

Nach dem derzeitigen Stand der Norm, ist ein rechnerischer Nachweis für die Einhaltung der Schallschutzregelungen offensichtlich nur nach einem nicht praxisgängigen Verfahren zu gestalten. Insoweit sollte in Bauträgerverträgen ggf. vereinbart werden:

„Der Bauträger ist nicht verpflichtet, dem Erwerber einen rechnerischen Nachweis für die Einhaltung der Schallschutzregelungen zur Verfügung zu stellen.“

  1. GEG Gebäudeenergiegesetz

Das GEG ist am 01.11.2020 in Kraft getreten. Damit sind das bisherige Energieeinspargesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft getreten.

Durch das GEG ist ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäuden und an dem Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen worden.

Maßgeblich für die Anwendbarkeit des GEG ist das Datum, an dem der Bauherr/Bauträger den Bauantrag eingereicht, oder die Anzeige erstattet, oder (bei nichtgenehmigungs- und anzeigepflichtigen Bauprojekten) mit der Ausführung begonnen hat.

Für die Bauvorhaben, für die der Bauantrag spätestens bis zum 31.10.2020 eingereicht worden ist, gelten weiterhin die Regeln der EnEV 2014/2016 sowie das EEWärmeG2011.