Dashcam: Beweisverwertung erlaubt

Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 4. Mai 2016 – 4 Ss 543/15) erlaubt Dashcam-Aufnahmen zur Verwertung im Bußgeldverfahren, jedenfalls zur Verfolgung schwerwiegender Verstöße. Das Gericht hob hervor, dass die Bußgeldbehörden ihrerseits bereits bei Verfahrenseinleitung die Verwertbarkeit derartiger Aufnahmen zu prüfen und u. a. die Schwere des Eingriffs gegen die Bedeutung und das Gewicht der angezeigten Ordnungswidrigkeit abzuwägen hätten. Aufgrund des Opportunitätsgrundsatzes (vgl. § 47 OWiG) stehe es den Bußgeldbehörden frei, ein ausschließlich auf der Ermittlungstätigkeit von Privaten mittels „Dashcam“ beruhendes Verfahren nicht weiter zu verfolgen.

Das Gericht hat die datenschutzrechtliche Zulässigkeit zwar nicht überprüft, aber klargestellt, dass ein Verstoß gegen § 6b BDSG nicht zwangsläufig zu einem Beweisverbot führt. Damit folgt es im Grunde den Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags Goslar und den Überlegunen von Dr. Balzer & Dr. Nugel in Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622 [1623]. Zum Themenkomplex siehe auch Wikipedia.