Regelung zum zeitweisen Aussetzen der Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen geplant
Zum Schutz deutscher Unternehmen die in Folge der Corona-Pandemie finanziell unter Druck geraten sind, wird derzeit ein Gesetzesentwurf vorbereitet. Er sieht unter konkreten Bedingungen ein Aussetzen der bisher geltenden Insolvenzantragspflicht vor.
Die aktuelle Gesetzeslage: Die organschaftlichen Vertreter sind verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Verstöße gegen diese Pflicht führen zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken des Geschäftsführers/ respektive des Vorstands der Gesellschaft.
Im Rahmen eines breit gefächerten Pakets will die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen zu unterstützen, etwa um deren Liquiditätssituation zu verbessern. Ähnlich wie bei der Bekämpfung der Bankenkrise im Jahr 2008 gehören zu diesem Paket u.a. staatlich geförderte Kredite und Bürgschaften. Darüber hinaus gibt es Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Beantragen von Kurzarbeit, vgl. hier: Bisher müssen Arbeitgeber 80 Prozent der ausgefallenen Soziallbeiträge selbst zahlen, nicht nur vom eigenen Anteil, sondern auch vom Anteil des Arbeitnehmers. Nun sollen diese Sozialbeiträge zu 100 Prozent erstattet werden. Betriebe sollen zudem Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind - statt wie bisher ein Drittel. Normalerweise wird die Auszahlung von Kurzarbeitergeld auf 12 Monate beschränkt, es soll nun leichter auf 24 Monate verlängert werden können.
Solche Hilfen werden aber aufgrund der Vielzahl betroffener Unternehmen erst zeitlich verzögert bearbeitet werden und Abhilfe schaffen können.
Was ist deshalb geplant? Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, daß betroffene Unternehmen nicht schon deshalb gezwungen sind, einen Insolvenzantrag zu stellen weil ihre Anträge auf Gewährung öffentlicher Hilfe bzw. andauernde Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen nicht innerhalb der o.g. dreiwöchigen Frist abgeschlossen werden können. Um dies zu erreichen, soll die Insolvenzantragspflicht unter den nachstehenden Bedingungen zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden: Der Insolvenzgrund muß nachweislich auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen und Wegen einer bereits beantragten öffentlichen Hilfe bzw. wegen ernsthaften Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen besteht eine begründete Aussicht auf eine Sanierung des betroffenen Unternehmens
Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien und Ihren Mitarbeitern, dass Sie gesund durch die kommenden Monate manövrieren. Gerne unterstützen wir Sie bei den hier angesprochenen arbeits- und insolvenzrechtlichen Herausforderungen.