Keine Mietminderung bei Diebstahl der im Keller eingelagerten Einbau-küche des Vermieters

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13.04.2016, Az. VIII ZR 198/15) äußert sich der Bundesgerichtshof zu der Frage, ob bei der Anmietung einer vermieterseits mit einer Einbauküche ausgestatteten Wohnung eine Mietminderung dann in Betracht kommt, wenn ein Teil der zu entrichtenden Miete auf die Nutzung der Küche entfällt, diese vereinbarungsgemäß im Keller der Mietwohnung eingelagert und dort gestohlen wird.

Ausgangslage: In dem zu entscheidenden Fall bat die Mieterin, die vorhandene Einbauküche durch eine eigene Kücheneinrichtung ersetzen zu dürfen. Die Vermieterin erklärte sich unter der Bedingung einverstanden, dass die bisher eingebaute Küche auf Verantwortung der Mieterin sachgerecht gelagert und bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Verlangen der Vermieterin wieder aufgebaut werde. Die Mieterin akzeptierte dies und zahlte zunächst die bisherige Miete beanstandungslos weiter. Die Einbauküche der Vermieterin lagerte sie in einem Kellerraum, wo diese entwendet wurde. Da ihre Versicherung der Vermieterin einen Entschädigungsbetrag für die gestohlene Küche zahlte, weigerte sich die Mieterin, die für die Nutzung der Einbauküche vorgesehene anteilige Miete weiter zu entrichten. Weil ihr die Küche nach dem Diebstahl nicht mehr zur Verfügung stand, hielt sie sich für berechtigt, die Miete entsprechend zu kürzen.

Die Entscheidung: Ein solches Minderungsrecht hat der Bundesgerichtshof der Mieterin abgesprochen. In der mit der Vermieterin getroffenen Abrede liege eine Änderung des Mietvertrages dahingehend, dass sich die Gebrauchsgewährungspflicht der Vermieterin solange nicht auf die Einbauküche erstrecke, wie die Mieterin die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet hat. Hat die Vermieterin der Mieterin aber keine Einbauküche bereit zu stellen, so kann sich aus einer nicht zur Verfügung stehenden Einbauküche auch kein Minderungsrecht der Mieterin ergeben. Eine Absprache hinsichtlich der zu zahlenden Gesamtmiete ist hingegen nicht getroffen worden, sodass diese weiterhin in der aus dem Mietvertrag ersichtlichen Höhe zu zahlen ist.

Fazit: Die Entscheidung erscheint zunächst wenig mieterfreundlich. Die Vermieterin darf die von der Versicherung der Mieterin gezahlte Versicherungssumme einbehalten, ohne eine neue Küche anschaffen zu müssen, und erhält darüber hinaus den für die Küchennutzung vereinbarten Mietzins. Der Bundesgerichtshof hat hier aber zu Recht erkannt, dass sich die Mietzahlungspflicht ausschließlich nach den von den Parteien getroffenen Absprachen beurteilt. Die Vermieterin hatte vorliegend lediglich die Einlagerung der Küche genehmigt. Die Höhe der Miete blieb hingegen unberührt von dem Umstand, dass die Mieterin kein Interesse an der Nutzung dieser Küche mehr hatte.

Um dieses Ergebnis zu verhindern, sollten Mieter in ähnlich gelagerten Fällen darauf achten, dass mit dem Vermieter getroffene Abreden auch eine Regelung hinsichtlich des auf die Nutzung der Küche entfallenden Mietzinses enthalten.