Konkludente Abnahme des Architektenwerks durch Bezahlen der Schlussrechnung und Verwerten der Planung des Architekten!

Was war geschehen?

Der Architekt (A) erbringt für den privaten Bauherrn (B) Planungsleistungen der Leistungsphasen (LPh) 1-5 nach § 15 der HOAI (1996) für den Neubau eines Einfamilienhauses. B nimmt die Genehmigungsplanung des A entgegen und beantragt damit eine Baugenehmigung. Anschließend lässt er auf der Grundlage der Ausführungsplanung des A sein Haus errichten und bezahlt kurz darauf die Schlussrechnung des A.

14 Jahre Fertigstellung der Immobilie zeigen sich Durchfeuchtungen an den Innen- und Außenwänden des Kellergeschosses, weshalb der B den A auf Schadensersatz verklagt; er vertritt die Rechtsansicht, die Leistungen des A seien nicht abgenommen und deshalb auch nicht verjährt.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof bestätigt mit Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde des B das klageabweisende Urteil des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2014, 4 U 3/14, BGH, Beschluss vom 30.11.2016, VII ZR 228/14).

Zur Frage der Abnahme der Leistungen des A führt das Gericht aus: Der Bauherr nehme das Architektenwerk konkludent ab, wenn er dem Architekten gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lasse, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall das Verhalten des B zu verstehen, der die Genehmigungsplanung des A entgegengenommen, auf deren Grundlage eine Baugenehmigung beantragt und sodann auf der Grundlage dieser Baugenehmigung und der Ausführungsplanung des A sein Haus hat errichten lassen. Außerdem habe der B die Schlussrechnung des A vollständig bezahlt. Dieses Verhalten kann der A nur so verstehen, dass der B sein Werk ohne Wenn und Aber billige. Ist aber das Werk abgenommen, beginne auch die Verjährungsfrist für Mängelrechte zu laufen. Diese Verjährungsfrist endete fünf Jahre nach Errichtung des Hauses. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bauherrn sind deshalb verjährt.

Praxistipp:

Wir raten Bauherren wie auch Architekten, eine ausdrückliche, schriftliche Abnahme mit einer Liste der Restmängel und Frist zu deren Beseitigung durchzuführen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die aktuell gültige HOAI, Fassung 2013, nun ausdrücklich regelt, dass die Schlussrechnung des Architekten gem. § 15 HOAI erst nach Abnahme seiner Leistung fällig wird- wofür der Architekt, der seine Forderung im schlimmsten Fall einklagen muss, beweispflichtig ist! Unabhängig von der Fälligkeit von Honoraransprüchen interessiert insbesondere den Bauherrn, wann die Abnahme erfolgt ist. Denn mit ihr beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Für den Architekten und seinen Haftpflichtversicherer wiederum ist die Kenntnis des genauen Abnahmedatums wichtig, um im Schadensfall verlässlich prüfen zu können, ob Verjährung eingetreten ist. Verweigert der Bauherr die ausdrückliche Abnahme, kann ihm der Architekt schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. War die Architektenleistung abnahmereif, d. h. frei von wesentlichen Mängeln, gilt seine Leistung mit Ablauf der angemessenen Frist als abgenommen, vgl. § 640 I 1 Satz 3 BGB. Das Datum des Fristablaufs ist dann der maßgebliche Berechnungszeitpunkt.