Bundesgerichtshof (BGH): keine Betriebskostennachforderung bei verspäteter WEG-Abrechnung

Der Vermieter einer Eigentumswohnung kann sich im Falle der verspäteten Abrechnung über die Betriebskosten nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich nicht darauf berufen, dass seitens des WEG-Verwalters eine verspätete Jahresabrechnung erfolgt ist. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung vom 25.01.2017, Az.: VIII ZR 249/15, nun klargestellt.

Was war geschehen?
Die Beklagte war Mieterin einer in einer Wohnungseigentumsanlage gelegenen Wohnung des Klägers. Gemäß den Bestimmungen des Mietvertrages hatte die Beklagte neben der Grundmiete monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu entrichten. Über die Betriebskosten der Jahre 2010 und 2011 rechnete der Kläger gegenüber der Beklagten erst mit Schreiben vom 07.12.2013 ab, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft kurz zuvor den Beschluss über die Jahresabrechnungen nach § 28 Abs. 5 WEG gefasst hatte. Die auf Zahlung der sich hieraus ergebenden Nachforderungen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Entscheidung:
Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung gegenüber seinem Mieter grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB über die Betriebskosten abzurechnen hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch aussteht. Etwas anderes sei allenfalls dann anzunehmen, wenn der Vermieter die Verspätung nach § 556 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BGB nicht zu vertreten hat, was von ihm konkret darzulegen ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist nämlich, durch eine zeitnahe Abrechnung der Betriebskosten schnell Klarheit und Rechtssicherheit über die gegenseitigen Forderungen der Mietvertragsparteien zu erlangen. Auch würde der Mieter einer Eigentumswohnung andernfalls in unzulässiger Weise gegenüber dem Mieter einer sonstigen Wohnung benachteiligt werden. Die Frage des laufenden Entstehens und des Anfallens von Betriebskosten ist somit nach den Grundsätzen des Wohnraummietrechts zu beurteilen. Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung hat gegenüber Dritten insoweit keine Bindungswirkung.