Neuerungen im Maklerrecht – Einführung des Bestellerprinzips

Mit dem Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung, kurz: Mietrechtsnovellierungsgesetz, ist neben der Mietpreisbremse seit dem 01.06.2015 das sogenannte Bestellerprinzip bundesweit in Kraft getreten.
Mit der neuen gesetzlichen Regelung sollen vor allem Mieterhaushalte entlastet werden.

Eine Provisionspflicht des Wohnungssuchenden ist nur noch zulässig, wenn der Makler von diesem in Textform beauftragt wurde und ausschließlich in seinem Interesse tätig wird, was nur noch selten der Fall sein wird. Selbst wenn der Wohnungssuchende einen Maklervertrag abgeschlossen hat und sich danach ein Vermieter zwecks Mietersuche an den Wohnungsmakler wendet, wird dieser nämlich zumindest auch im Interesse des Vermieters tätig, sodass eine Provisionspflicht des Mieters entfällt.

Anders als bisher sind zudem mündliche und stillschweigende Vereinbarungen unwirksam.

Ob durch die Neuregelung tatsächlich eine Stärkung der Mieterrechte bei der Wohnungssuche erreicht wird, bleibt jedoch abzuwarten.

So ist angesichts ihrer beschränkten Gültigkeit für angespannte Wohnungsmärkte durchaus zweifelhaft, ob die Mietpreisbremse einem allgemeinen Mietpreisanstieg entgegenwirken wird.

Zudem werden auch Mieter in Zukunft weniger Chancen haben, einen Wohnungsvermittler zu beauftragen, da ein solcher dem Mietsuchenden keine Wohnungen zeigen darf, die er schon in seiner Datenbank hat, und solche Wohnungen, die er dem Mieter in dessen Auftrag anbietet, daneben keinem weiteren Interessenten zeigen darf.

Praxisproblem: Es besteht keine Regelung für diejenigen Fälle, in denen der Maklervertrag zwar vor Inkrafttreten der neuen Regelung abgeschlossen wurde, der daraufhin vermittelte Mietvertrag aber erst nach dem 01.06.2015 zustande kommt. Somit stellt sich die Frage, ob die neue Regelung auch auf bestehende Verträge insoweit Anwendung findet, dass eine Provisionszahlungspflicht des Mieters nicht besteht. Möglicherweise bietet § 242 BGB hierbei einen Ausweg. Letztlich bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung diesbezüglich äußern wird.