Neues Meldegesetz seit dem 01.11.2015 – was sich für Vermieter und Mieter nun ändert

Am 01. November 2015 ist bundesweit ein einheitliches Meldegesetz (BMG) in Kraft getreten. Vermieter sind nun dazu verpflichtet, ihren Mietern schriftlich oder in elektronischer Form den Ein- und Auszug aus der Wohnung zu bestätigen. Diese Bescheinigung ist von den Mietern wiederum innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Einzug beim zuständigen Einwohnermeldeamt vorzulegen.

Zur Eindämmung sogenannter Scheinanmeldungen und damit häufig verbundener Kriminalitätsformen sind diese Mieter- und Vermieterpflichten bußgeldbewährt; es droht ein Bußgeld von bis zu 1.000,- Euro. Demjenigen, der seine Adresse für Scheinanmeldungen zur Verfügung stellt, droht darüber hinaus sogar ein Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro.

Von dem Gesetz erfasst sind neben Vermietern im klassischen Sinne wie Privatvermietern und Wohnungsgesellschaften beispielsweise auch Eltern, die ihre Kinder in einer Einliegerwohnung wohnen lassen, und zwar unabhängig davon, ob sie hierfür eine Miete verlangen oder nicht. Das Gesetz spricht von „Wohnungsgebern“. Es kommt somit allein auf das Bereitstellen von Wohnraum an. Im Falle einer Untervermietung sind überdies für sämtliche (Unter-)Mieter Meldebestätigungen auszufüllen.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss demnach folgende Angaben beinhalten:

Musterformulare stehen auf der Internetseite des Bundesrates sowie auf den Internetseiten vieler Kommunen zum kostenlosen Download zur Verfügung, sowie bei der Stadt Essen unter https://www.essen.de/rathaus/aemter/ordner_33/buergeraemter/bundesmeldegesetz.de.html

Praxistipp für Vermieter: Vermieter sollten den Mietern die Bescheinigung bereits bei der Wohnungsübergabe aushändigen. Dies kann auch durch den Verwalter erfolgen, sofern dieser die Wohnungsübergabe durchführt. Ob und wann der Mieter tatsächlich einzieht, muss der Vermieter nämlich nicht kontrollieren. Bestehen diesbezüglich Zweifel, kann er von der zuständigen Behörde Auskunft verlangen, ob sich der Mieter tatsächlich angemeldet hat.