OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 (20 U 75/14): Ist eine Bauwerksmodernisierung erforderlich, muss der Architekt eine Urheberrechtsbeeinträchtigung hinnehmen

Ein Architekt muss eine Beeinträchtigung seines Urheberrechts gem. UrhG § 2 I Nr. 4 hinnehmen, sofern dieser Nachteil durch ein vorrangiges Eigentümerinteresse, etwa die notwendige Erfüllung gesetzlicher Vorgaben, etwa notwendiger Modernisierung zur Verbesserung der Wärmedämmung, gerechtfertigt ist.

Ein Architekt meint, ein von ihm mitgeplantes Objekt genieße insgesamt Urheberrechtsschutz, da es insbesondere durch seine Funktionalität und die besondere äußere und innere Gestaltung gekennzeichnet sei. Er erkennt grundsätzlich an, dass energetische Modernisierungsmaßnahmen nötig sind, meint aber, die seit der Gebäudeerrichtung an der Fassade vorgenommen Veränderungen führten zu einer inakzeptablen "Verunstaltung" des Gesamtobjekts. Seine Klage auf Unterlassung und Beseitigung war erfolglos.

Das OLG meint, Unterlassungsansprüche bestünden nicht, weil für die beanstandeten Veränderungen keine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Der Beseitigungsanspruch besteht nur bezogen auf ein einziges Gestaltungselement der Fassade, das erst kürzlich geändert wurde, im übrigen greife Verjährung. Das Gericht hält auch diese Veränderung grundsätzlich für zulässig, da sie zum Zwecke der PCB-Entsorgung erfolgte. Die Umsetzung der Maßnahme führte zu einer farblichen Veränderung der Fassadengestaltung, hierdurch sei das Architekten-Urheberrecht verletzt. Im Übrigen scheitern Beseitigungsansprüche daran, dass die Veränderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie der Modernisierungsinteressen des Eigentümers gerechtfertigt sind. Hinzu kommt, dass der Architekt gewisse Veränderungen seit ca. 24 Jahren ohne Beanstandung hingenommen hat, weshalb seine Ansprüche verjährt sind!