OLG Düsseldorf zur Vergütungspflicht „alternativer“ Vor- und Entwurfsplanungen:

Der Sachverhalt:

Der Bauherr beauftragt seinen Architekten unter Geltung der HOAI 2002 damit, ein zweigeschossiges Gebäudes mit Bürotrakt und Lagerfläche für eine Oldtimersammlung zu planen. Der Architekt fordert vom Bauherrn für folgende Leistungen der Vorplanung (Grundleistungen der LPh 2/ HOAI 2002) jeweils ein gesondertes Honorar:

Erste Planung: Bürotrakt linker Bereich, zweigeschossige Halle mit Zwischendecke/ rechter Bereich, Gebäudemaße 12 x 17 m.
Zweite Planung: wie oben, allerdings 14 x 17 m und keine Stufe von der Halle zum Bürotrakt.

Dritte Planung: wie oben zweite Planung, aber eine Halle mit Bezeichnung "Lagerfläche" anstelle mit sieben Stellplätzen, so wie in der zweiten Planung vorgesehen und mit abweichender Fenstergestaltung.

Der Bauherr weigert sich zu zahlen; er meint, es lägen nicht gesondert vergütungsfähige Varianten nach gleichen Anforderungen vor.

So urteilt das Oberlandesgericht:

Der Architekt erhält nur für die schließlich akzeptierte dritte Planung das Vorplanungshonorar. Denn bei Planungen für dasselbe Gebäude liegt eine gesondert vergütungsfähige neue Planung bzw. eine "Alternative" nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen nur in Ausnahmefällen vor. Das ist der Fall, wenn sich das Raum- oder Funktionsprogramm wesentlich ändert oder sich das Bauvolumen durch andere Anforderungen des Bauherren in erheblichem Umfang vergrößert bzw. verkleinert. Denn derartige "Alternativen" schulde der Architekt im Rahmen der Grundleistungen des § 15 HOAI 2002 - LPh 1- 4 - nicht. Bei den drei verschiedenen Planungen handele es sich nicht um grundsätzlich verschiedene Anforderungen. Gerade im Rahmen der Vorplanungsphase könne der Architekt nicht nur einen Vorentwurf unterbreiten und jede Änderung aufgrund anderer Anforderungen ablehnen. In welchem Umfang der Architekt zu "optimieren" habe, d. h. wie oft er Planungsleistungen nach unterschiedlichen Anforderungen im Sinne von Varianten/Alternativen erbringen müsse, sei eine Frage des Einzelfalls. Erst wenn die Entwurfsplanung durch wiederholte Anpassung an die Wünsche des Bauherrn von diesem akzeptiert und somit als abgeschlossen angesehen werden könne, stelle es eine vergütungspflichtige Mehrfachleistung dar, wenn der Bauherr dann erneute Änderungen von Gewicht verlange. wird. Derartige "Alternativen" schuldet der Architekt im Rahmen der Grundleistungen nicht. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.Juli 2016, 5 U

Praxistipp:

Die Abgrenzung zwischen vergütungspflichtigen und nicht vergütungspflichtigen “Alternativplanungen“ stellt sich auch im Fall der Beauftragung von Grundleistungen, wenn die aktuelle HOAI 2013 gilt. Jedenfalls in ihrem Geltungsbereich könnte die Argumentation des OLG nur für die Vorplanung (LPh 2) zutreffen, nicht aber für die Entwurfsplanung (LPh 3). Die LPh 3 umfasst nämlich nur das Erstellen des Entwurfs auf Basis der einen am Ende der LPh 2 freigegebenen Variante der Vorplanung.