OLG München zur Verbindlichkeit von Mindest- und Höchstsätzen gem. HOAI nach der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019

Interpretation des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 durch deutsche Oberlandesgerichte, die „Vierte“:

In Rechtsverhältnissen zwischen Privaten sind die Regelungen der HOAI zur Verbindlichkeit von Mindest- und Höchstsätzen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (abgedruckt zB in IBR 2019, Seite 436, vgl. unseren Artikel in „Aktuelles“ vom 27.8.2019!) weiterhin anzuwenden, OLG München, Beschluss vom 08.10.2019 - 20 U 94/19 Bau (nicht rechtskräftig).
Was war passiert?
Der Architekt A fordert gegenüber seinem privatrechtlichen Auftraggeber (AG eine Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB a.F. geltend. Hierfür muss er eine bestimmte Höhe angeben. Hierfür ist sein Honoraranspruch maßgeblich. Diesen berechnet der A nach dem sich aus der Honorarordnung der Architekten (HOAI) ergebenden Mindestsatz; demgegenüber unterschreitet das vertraglich vereinbarte Pauschalhonorar den Mindestsatz. Der AG argumentiert mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, A könne sich nicht auf die Vorschriften berufen, dass in einem solchen Fall der Unterschreitung einer Vergütungsvereinbarung die Mindestsätze gelten, da diese Vorschriften gegen europäisches Recht verstießen. Das Landgericht folgt dieser Argumentation nicht und verurteilt den AG zur Leistung einer Sicherheit in der geforderten Höhe. Der AG legt Berufung ein.
Wie entscheidet das Oberlandesgericht?
Das OLG beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen und erlässt deshalb einen Hinweisbeschluss, in dem es sich der Sichtweise des Landgerichts anschießt. Es meint, die Entscheidung des EuGH entfalte jedenfalls zwischen privatrechtlichen Parteien keine unmittelbare Rechtswirkung. Der EuGH habe nicht festgestellt, dass das Preisrecht der HOAI gegen - unmittelbar anzuwendendes - europäisches Primärrecht verstoßen würde. Die Entscheidung in einem Vertragsverletzungsverfahren würde nicht dazu führen, dass ein Gericht eine als gemeinschaftsrechtswidrig erkannte Norm des nationalen Rechts nicht mehr anwenden dürfe. Die nationalen Gerichte hätten in so einem Fall zwar die Aufgabe, durch eine richtlinienkonforme Auslegung die Beachtung der Entscheidung des EuGH sicherzustellen. Eine solche Auslegung finde indes ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Nach Ansicht des OLG ist eine Auslegung der HOAI ohne Berücksichtigung der Mindest- und Höchstsätze nicht möglich. Die richterliche Auslegung dürfe im Hinblick auf Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) nicht die verfassungsrechtliche Bindung des Richters an das Gesetz und den Willen des Gesetzgebers missachten. Die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze stelle den Sinn und Zweck und damit den Kern der HOAI dar; das könne im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben.
Damit schließt sich das OLG München derjenigen Ansicht an, die die Mindest- und Höchstsätze trotz des EuGH-Urteils weiterhin für verbindlich ansieht (ebenso OLG Hamm und das Kammergericht Berlin (KG), anders nur das OLG Celle). Eine ausführliche Darstellung findet sich in unserem Hauptartikel zum Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 27.8.2019, ebenfalls unter der Rubrik „Aktuelles“.
Praxistipp:
Eine eindeutige Tendenz ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte aktuell nicht erkennbar, wenn auch das inzwischen dritte OLG- mit unterschiedlicher Begründung- die o.g. Meinung vertritt. Bevor der Bundesgerichtshof (BGH) diese und gegebenenfalls weitere sich hieraus ergebenden Fragen wie z. B. die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 HOAI für den Fall, dass die Mindest- und Höchstsätze nicht mehr gelten sollten, nicht geklärt hat, bleibt es bei der derzeitigen, erheblichen Rechtsunsicherheit für die Praxis. Je nach Einzelfallsituation (Berechnung einer Sicherheitsleistung des Architekten wie im vorgegebenen Fall, Strategie für eine Honorarklage, beispielsweise bei die Mindestsätze unterschreitender Pauschalvereinbarung, drohender Verjährung einer Architektenhonorarforderung usw.) beraten wir Sie gerne.