BAG: "Späteheklausel" wegen Diskriminierung rechtswidrig

Arbeitgeber sollten ihre freiwilligen Versorgungszusagen/ Hinterbliebenenrenten überprüfen:

Mit Urteil vom 04.08.2015 (AZ.: 3 AZR 137/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sog. „Späteheklauseln“ eine Diskriminierung wegen des Alters darstellen und diese somit für rechtswidrig erklärt.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitgeber geweigert, der Witwe eines 2010 verstorbenen Mannes eine Hinterbliebenenrente zu zahlen und bezog sich darauf, dass die Ehe zu spät geschlossen worden sei. Die Späteheklausel in der Pensionsregelung des Arbeitgebers sah vor, dass eine Hinterbliebenenrente nur dann gezahlt werde, wenn die Ehe des Arbeitnehmers bis zu dessen 60. Lebensjahr geschlossen worden sei. Im vorliegenden Fall war die Ehe des Arbeitnehmers indes erst in dessen 62. Lebensjahr geschlossen worden. Dies sei nach Ansicht der Vorinstanzen zu spät gewesen. Erst das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Späteheklausel nach § 7 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam sei. Der verstorbene Ehemann sei hierdurch unmittelbar aufgrund des Alters benachteiligt. Auch eine Rechtfertigung nach § 10 S. 3 Nr. 4 AGG käme nicht in Betracht. Ein Hinweis auf eine Hinterbliebenenversorgung fände sich dort gerade nicht.

Zwar hatte das Bundesarbeitsgericht solche Klauseln hinsichtlich freiwilliger Betriebsrenten früher als wirksam erachtet; nunmehr dürften allerdings all jene Klauseln, welche eine Höchstaltersgrenze zur Eheschließung statuieren, unwirksam sein.