Datenschutz: Kündigung wegen privater Internetnutzung unrechtmäßig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht in Straßburg hat entschieden, dass eine Kündigung nicht rechtmäßig ist, wenn diese auf Inhalte gestützt wird, die aus einer privater Kommunikation eines Arbeitnehmers stammen - auch wenn die Privatnutzung betrieblicher Kommunikationsmittel nicht gestattet war. Die Richter urteilten, dass der Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in angemessenen Umfang geschützt werden müsse. Auch wenn das Unternehmen grundsätzlich die betriebliche Kommunikation überwachen dürfe, muss es darauf mindest vorher hinweisen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachten. Das Urteil (Hier im Orginaltext) befasst sich mit einer Frage, die mittlerweile zum Alltag vieler Unternehmen gehört und unterstreicht dabei die Bedeutung der datenschutzrechtlichen Transparenz und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Arbeitsverträge über hinreichende Datenschutzklauseln verfügen.