Anforderungen an die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

Besprechung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 1.Februar 2023 (VII ZR 882/21)

Was war geschehen?
Der Auftragnehmer (AN) führt für den Auftraggeber (AG) auf Grundlage eines BGB-Werkvertrages Malerarbeiten aus. Der Bauleiter des AG gibt während der Ausführung eine Vielzahl kleinerer Zusatzarbeiten in Auftrag, für die der AN etwa 28.000 Euro abrechnet- und zwar im Stundenlohn. Grundlage der Forderung ist die vom AN behauptete Einigung auf einen Stundenlohn von 38 Euro. Seine Klage weisen das Landgericht und das Oberlandesgericht mit der Begründung ab, der Kläger habe die von ihm geleisteten Arbeiten nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, denn dafür habe er vortragen müssen, wer welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt ausgeführt habe. Die pauschale Aufstellung der behaupteten ausgeführten Leistungen, auf die sich der AN beschränke, reichten dazu nicht aus. Es fehle ferner am Benennen der konkreten Mitarbeiter, die die Stundenlohnarbeiten konkret ausgeführt hätten.

Wie urteilt der Bundesgerichtshof?
Er hebt die Berufungsentscheidung auf und verweist den Rechtsstreit an das OLG zurück. Denn es habe die Substantiierungsanforderungen an den Vortrag zur Höhe für einen auf einer Stundenlohnvereinbarung beruhenden Vergütungsanspruch zu hoch angesetzt. Es habe ferner fälschlich keinen Beweis erhoben und deshalb den Anspruch des AN auf rechtliches Gehör verletzt.

Wer Stundenlohnvergütung fordere, müsse zunächst nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen seien.
Nicht erforderlich sei eine Differenzierung, dass die Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden, wie das OLG es fordere. Dies möge zwar sinnvoll sein. Zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands erforderlich ist sie nicht, weil dessen Bemessung und damit die im Vergütungsprozess erstrebte Rechtsfolge nicht davon abhänge, wann der Unternehmer welche Tätigkeit von welchem Mitarbeiter ausgeführt hat. Dies sei nur ausnahmsweise in Fällen, in denen eine solche Differenzierung rechtsgeschäftlich vereinbart worden sei, nötig. BGH, Beschluss vom 01.02.2023, VII ZR 882/21

Praxistipp:
Will der Auftraggeber eine über die o.g. Anforderungen der Rechtsprechung hinausgehende Pflicht des AN zur weiteren Differenzierung festlegen, muß er dies im BGB- Vertrag mit ausreichender Transparenz und Genauigkeit formulieren. Die Vertragsfreiheit setzt seinem Informationsbedürfnis (oder vielleicht besser: seiner Pedanterie) kaum Grenzen.

Im VOB/B-Vertrag muss der AN gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 VOB/B Stundenlohnzettel ausfüllen und Angaben über die geleisteten Arbeitsstunden machen. Diese sind soweit zu spezifizieren, dass der AG nachvollziehen kann, wer wo was womit geleistet hat. Die Anforderungen sind hier also höher als im BGB-Vertrag.