Überwachung am Arbeitsplatz

Eine anlasslose technische Dauerüberwachung eine Mitarbeiters verstoßt gegen datenschutzrechtliche (§ 32 Abs. 1 S. 2 BDSG) sowie persönlichkeitsrechtliche Grundsätze und daraus gewonnene Erkenntnisse unterliegen einem Beweisverwertungsverbot im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Mit Urteil vom 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 hat das Bundesarbeitsgericht einem Kläger Recht gegeben, der der Verwertung von aus einem durch den Arbeitgeber installierten Keylogger gewonnenen Daten in einem Kündigungsschutzprozess widersprochen hatte.