Diskriminierung: Beweislastumkehr gem. § 22 AGG auch für Kleinbetriebe

Mit Urteil vom 23.07.2015 (Az. 6 AZR 457/14) hat das BAG die Kündigung einer Arzthelferin wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG für unwirksam erklärt. Obwohl die Klägerin nur Indizien für die Diskriminierung vortragen konnte, greife auch in Kleinbetrieben – mit 10 oder weniger Arbeitnehmern – die Beweislastumkehr nach § 22 AGG. Die vermutete Diskriminierung vorliegend hätte durch die beklagte Arbeitgeberin widerlegt werden müssen.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben war, hat also das BAG nunmehr entschieden, dass auch in Kleinbetrieben die Beweislastumkehr des § 22 AGG greife. Auch in Kleinbetrieben muss die sich auf das Vorliegen einer Diskriminierung beziehende Partei, nun nicht mehr einen ausreichenden Beweis erbringen, sondern es genügt, wenn sie sich auf Indizien bezieht.