Wichtige Änderung im Erbrecht seit dem 17.08.2015

Für Erbfälle mit Auslandsberührung, die ab dem 17.08.2015 eintreten, verändern sich die Rahmenbedingungen in erheblichem Umfang, da ab dem 17.08.2015 die europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) anzuwenden ist, nach der sich auch entscheidet, welches Erbrecht maßgeblich ist.

Dies mag folgendes Beispiel aus der Praxis verdeutlichen:

Der Erblasser E ist deutscher Staatsangehöriger und hatte seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt bislang ausschließlich in Deutschland. Nach Eintritt in den Ruhestand hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Mallorca verlagert. Mit seiner Ehefrau hat er bereits im Jahr 1995 ein sogenanntes „Berliner Testament“ errichtet, wonach seine Ehefrau seine Alleinerbin und sein Sohn Schlusserbe der Ehefrau werden sollten. Die Ehefrau sollte berechtigt sein, nach dem Tod des E anderweitig zu testieren. E stirbt im September 2015 auf Mallorca.

Nach der ab 17.08.2015 geltenden Rechtslage findet im Beispielsfall spanisches Erbrecht Anwendung. Auf die Staatsangehörigkeit des E kommt es - im Gegensatz zu der bisherigen Rechtslage - nicht mehr an, vielmehr richtet sich das Erbstatut einheitlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

Zum Ausgangsfall:

Nach spanischem Recht sind gemeinschaftliche Testamente unzulässig, der Sohn hat somit in jedem Fall einen Anspruch auf den „Noterbteil“, den er bereits nach dem Tod des E gegen die Mutter geltend machen kann. Nach deutschem Recht hätte er lediglich einen Pflichtteilsanspruch.

Nach Artikel 22 Absatz 1 EuErbVO besteht für den künftigen Erblasser die Möglichkeit, in einer Verfügung von Todes wegen unter Beachtung der dafür geltenden Formvorschriften sein Heimatrecht, also das Recht des Landes, zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, Dieses findet auch dann Anwendung, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb seines Heimatlandes hat.

Eine vorsorgliche Rechtswahl wird in vielen Fällen für deutsche Staatsangehörige im Ausland oder für Personen sinnvoll oder sogar notwendig sein, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlagern oder die ihn schon jetzt im Ausland haben.

Betroffen sein können insbesondere folgende Personengruppen:

• deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im EU - Ausland, die an einer deutschen Personengesellschaft beteiligt sind, deren Gesellschaftsvertrag eine Sondererbfolge im Todesfall vorsieht, die von der gesetzlichen Erbfolge am Ort des Wohnsitzes abweicht;

• sogenannte Mallorca - Rentner, also Personen, die einen Großteil des Jahres im Süden, einen Teil aber weiter im Heimatland verbringen;

• Berufspendler, deren Familie nicht am Arbeitsort wohnt, die aber am Arbeitsplatz eine eigene Wohnung haben;

• Personen, die aus steuerlichen Gründen ins Nachbarland ziehen, aber weiter im Heimatland arbeiten;

• Pflegebedürftige, die in ausländischen Pflegeheimen betreut werden.

Fazit
Ohne eine Rechtswahl führt die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins EU- Ausland oder ein bereits bestehender gewöhnlicher Aufenthalt im EU - Ausland zu einer möglicherweise ungewollten Anwendung ausländischen Erbrechts ! Eine vorsorgliche Rechtswahl ist daher unter Umständen sinnvoll, jedenfalls aber unschädlich. Eine entsprechende Formulierung könnte beispielsweise wie folgt lauten:

„Für meine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen wähle ich hiermit ausschließlich die Geltung deutschen Erbrechts“.

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